
Eine Übernahme der Behandlungskosten erfolgt durch private Krankenversicherungen (PKV) und private Krankenzusatzversicherungen entsprechend den vereinbarten Tarifen. Weiterhin ist eine Übernahme der Behandlungskosten durch die sog. Beihilfe (Beamte und Post) und durch die Heilfürsorge üblich.
Von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hingegen werden heilpraktische Behandlungen nicht erstattet. Allerdings besteht für gesetzlich krankenversicherte Patienten grundsätzlich folgende Möglichkeit: Die Kosten einer heilpraktischen Behandlung können als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.